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Am 12. Juli 1937 wurde ein neuer Anstrich für das Heeresgerät eingeführt (AHA/In 2 (VIII)). Dieser bestand aus den Farbtönen Dunkelgrau und Dunkelbraun. Dies wurde in der A.H.M. 1937, Blatt 16 vom 19.07.1937, Nr. 340, offiziell bekanntgegeben. Die Farbtöne Dunkelgrau Nr. 46 (heute RAL 7021) und Dunkelbraun Nr. 45 (heute RAL 7017) aus der Farbenkarte 840 B 2 RAL wurden erstmals in der A.H.M. 1938, Blatt 24 vom 07.11.1938, Nr. 687 (O.K.H., 02.11.1938 - 728800 18 - In 2 (VIII)), genannt. In den verschiedenen Allgemeinen Heeresmitteilungen (A.H.M.), in denen Details des Anstrichs des Heeresgeräts veröffentlicht wurden, wird dieser neue Anstrich unterschiedlich bezeichnet. So ist einmal die Rede vom Gerätanstrich dunkelgrau / dunkelbraun (A.H.M. Nr. 687, 1938), dann vom neuen Buntfarbenanstrich (Zweifarbenanstrich) (A.H.M. Nr. 105, 1939) aber auch vom Anstrich dunkelgrau / dunkelbraun (A.H.M. Nr. 864, 1940 & A.H.M. Nr. 281, 1941). Ob es für diesen und die anderen Tarnanstriche verbindliche Namen gab, konnte noch nicht geklärt werden. Zunächst galt der neue Anstrich nur für Gerät aus der Neufertigung und Gerät, bei dem der Anstrich erneuert werden musste. Gerät in den Heereszeugämter, das noch den dreifarbigen Buntfarbenanstrich hatte, wurde in diesem Zustand ausgeliefert. Der braune Farbton sollte zu etwa 1/3 in unregelmäßigen Flecken über die graue Grundfarbe gesprüht werden. Scharfe Abgrenzungen sollten dabei vermieden werden. Kleine Flächen sollten nur in einer Farbe, dunkelgrau oder dunkelbraun, lackiert werden. Bei einer notwendigen Erneuerung des Anstrichs sollten Wagenplanen ihre ursprüngliche Farbgebung behalten. Interessanterweise wurden die zu verwendenden Farbtöne für Floßsäcke und Pontons in der A.H.M. 1938, Blatt 3 vom 07.02.1938, Nr. 70 (O.K.H., 25.01.1938 - 76a 17/121 - In 6 (IV d)), mit Dunkelgrau Nr. 29 (heute RAL 6008) und Dunkelbraun Nr. 18g (heute RAL 8014) der Farbenkarte 840 B 2 RAL angegeben. Vermutlich handelt es sich dabei aber um einen Druckfehler. Mit der A.H.M. 1938, Blatt 24 vom 07.11.1938, Nr. 687, wurde der Anstrich aus Dunkelgrau und Dunkelbraun für das ganze Großgerät des Heeres angeordnet, ohne Rücksicht auf den Zustand des früheren Anstrichs. Nach dieser Anordnung sollten nun auch Wagenplanen und Schutzüberzüge mit dem neuen Anstrich versehen werden. Die Behandlung des noch vorhandenen Geräts in Heereszeugämtern wurde mit der A.H.M. 1939, Blatt 3 vom 7. Februar 1939, Nr. 105 (O.K.H., 21.01.1939 - 72/89 AG - Fz In (IV a)), geregelt. So sollte der neue Buntfarbenanstrich bis zum 30. Juni 1939 durchgeführt werden. Gerät im alten, dreifarbigen Buntfarbenanstrich, durfte bis zu diesem Termin noch ausgegeben werden. Die Umlackierung sollte in diesen Fällen durch die Truppe erfolgen. Ab 1. Juli 1939 durften die Heereszeugämter nur noch Gerät im neuen Buntfarbenanstrich (dunkelgrau, dunkelbraun) ausgeben. Ausrüstung von Mob.-Geräteinheiten sollte von der Truppe bis zum 1. Oktober 1939 umlackiert werden. Wegen des Kriegsausbruch mit Polen am 1. September 1939 ist es zweifelhaft ob diese Anordnung noch vollständig durchgeführt werden konnte. In Bezug auf die A.H.M. 1938, Blatt 24 vom 07.11.1938, Nr. 687, nehmend wurden im Kraftfahrtechnischen Anhang Nr. 1 (O.K.H., 20.01.1939 - 76a 18 - In 6 (IIIb) zur A.H.M. 1939 Blatt 3 vom 7. Februar 1939 weitere Details zum Anstrich festgelegt. So sollte der Anstrich von handelsüblichen Pkw für höhere Stäbe bei Bestellung individuell festgelegt werden. Krafträder (incl. Beiwagen) und handelsübliche Pkw für Truppenstäbe und Dienststellen sollten einen einfarbigen Anstrich in Dunkelgrau Nr. 46 erhalten. Auch Verdecke, Sitzpolster, Packtaschen etc. sollten in Dunkelgrau Nr. 46 gefärbt sein. Für alle anderen Kraftfahrzeuge galt der Zweifarbenanstrich aus Dunkelgrau Nr. 46 und Dunkelbraun Nr. 45. Verdecke und Wagenplanen sollten ebenfalls den zweifarbigen Anstrich erhalten, Sitze, Rückenpolster etc. nur einen einfarbigen, dunkelgrauen Anstrich. Stahlhelme waren bis 1940 in Feldgrau Nr. 3 (RAL 6006) lackiert. Dies wurde auch noch in der A.H.M. 1940, Blatt 4 vom 07.02.1940, Nr. 165 (O.K.H. (BdE), 27.01.1940 - 64 k 10/11. 18 - Abt Bkl (III b), festgestellt. Einfetten oder Einölen der Helme wurde zur Erhaltung der matten Farbe verboten. Mit der A.H.M. 1940, Blatt 8 vom 08.04.1940, Nr. 428 (O.K.H. (BdE), 21.03.1940 - 64 k 10/11. 18 - Abt Bkl (III b), wurde angeordnet, Stahlhelme aus Tarnungsgründen nun in Schiefergrau matt zu lackieren. Dabei dürfte es sich um den heutigen Farbton Schiefergrau RAL 7015 handeln.
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Bei dem gelegentlich in Verbindung mit dem Anstrich dunkelgrau / dunkelbraun genanten Farbton RAL 7016 handelt es sich um einen Farbton für Grundierungen, beispielsweise für Brückengerät. Bei der Luftwaffe hingegen wurde der Farbton auch als Decklack für Kräder, Pkw und Lkw bis zum 20.09.1938 verwendet, bei Fahrzeugen des zivilen Luftschutzes noch bis zum 04.05.1939. Die Verwendung anderer, hellerer Grautöne konnte bislang nicht belegt werden, ebensowenig wie die Verwendung von Weißpigmenten zur Streckung der Farbe. Mit der A.H.M. 1940, Blatt 18 vom 7.08.1940, Nr. 864 (O.K.H. (Ch H Rüst u. BdE), 31.07.1940 - 72/88/16 - AHA/In 2 (VIII)), wurde angeordnet, dass für die Dauer des Krieges ab sofort nur noch ein Anstrich in Dunkelgraue zu verwenden sei. Explizit wurde diese Maßnahme mit der Einsparung von Anstrichstoffen begründet.
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