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Beim mittleren geländegängigen Personenkraftwagen (Kfz. 12), abgekürzt m. gl. Pkw. (Kfz. 12), wurde mit Einführung des Einheitsfahrgestells für m. Pkw. der Zusatz mit Zugvorrichtung gestrichen. Da der m. gl. Pkw. (Kfz. 11) zu diesem Zeitpunkt bereits ausgelaufen war und jeder m. gl. Pkw. wahlweise mit einer Zugvorrichtung ausgestattet werden konnte, konnte auf diesen Unterscheidung verzichtet werden.
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